Dokument-ID: 1113892

Vorschrift

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung (2. COVID-19-BMV)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Zusammenkünfte

idF BGBl. II Nr. 156/2022 | Datum des Inkrafttretens 16.07.2022 | Datum des Außerkrafttretens 30.04.2023

(1) Bei Zusammenkünften von mehr als 500 Personen hat der für eine Zusammenkunft Verantwortliche einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Einhaltung der COVID-19-Präventionskonzepte stichprobenartig zu überprüfen. Das COVID-19-Präventionskonzept ist zu diesem Zweck während der Dauer der Zusammenkunft bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für:

  1. Begräbnisse;
  2. Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz 1953, BGBl. Nr. 98/1953;
  3. Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn diese zur Aufrechterhaltung der beruflichen Tätigkeit erforderlich sind;
  4. Zusammenkünfte von Organen politischer Parteien;
  5. Zusammenkünfte von Organen juristischer Personen;
  6. Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974;
  7. das Befahren von Theatern, Konzertsälen und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts, wenn dies mit mehrspurigen Kraftfahrzeugen erfolgt;
  8. Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich.