Dokument-ID: 047607

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 22. Sicherung gegen Verschüttung, Stein- und Kohlenfall

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) Alle Tagbaustöße, vor denen gearbeitet wird, sind auf das Vorhandensein absturzdrohender Massen zu beobachten und zu untersuchen. Werden solche Massen nicht sofort entfernt, so ist die Arbeit unter ihnen so lange einzustellen, bis dies geschehen ist.

(2) Befinden sich an stein- und kohlenfallgefährdeten Tagbaustößen Mündungen von Strecken und Stollen, die von Arbeitern betreten werden müssen, so sind vor diesen ausreichende Schutzbühnen anzubringen.

(Anm. d. Red.: § 22 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)