Dokument-ID: 047608

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 23.

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) In Tagbauen ist das Unterschrämen und Unterhöhlen der Stöße sowohl beim Abraum als auch beim Abbau verboten.

(2) Für die am Fuße von Abraum- oder Tagbaustößen Beschäftigten sind Fluchtwege freizuhalten. Nötigenfalls sind lange Wagenzüge auseinander zu ziehen.

(Anm. d. Red.: § 23 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)