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Dokument-ID: 047631
Vorschrift
Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)
§ 44.
idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002
Das gleichzeitige Ausmauern und Abteufen von Schächten sowie das Weiterteufen oder Aufbrechen von Schächten, in denen Förderung umgeht, ist nach einer Arbeitsanweisung des Betriebsleiters durchzuführen, die den besonderen Gefahren bei diesen Arbeiten Rechnung trägt. Die Anweisung bedarf der Genehmigung der Berghauptmannschaft.