Dokument-ID: 047634

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

VI. FÖRDERUNG UND VERLADUNG

1. Allgemeines

§ 46. Förderstrecken

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Die Querschnitte der Förderstrecken müssen so bemessen sein, dass die zur Förderung notwendigen Tätigkeiten ungehindert durchgeführt werden können.