Dokument-ID: 047666

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 79.

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

Bei allen Schächten mit Gestell- oder Gefäßförderung sind zwischen dem Stande des Fördermaschinisten und dem obersten Anschlagspunkt sowie zwischen diesen und den Füllörtern Sprachrohre oder Fernsprecher einzurichten. Ausnahmen kann die Berghauptmannschaft bewilligen.