Dokument-ID: 047667

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 80. Bedienung der Fördereinrichtungen

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

(1) In Schächten, Brems- und Haspelbergen, in denen das Bremswerk oder der Haspel nicht durch die Küren selbst bedient wird, müssen zur Bedienung des Haspel- oder Bremswerkes verlässliche Personen angestellt sein. Diese dürfen sich von ihrer Arbeitsstelle nicht außer Hörweite der Signale entfernen.

(2) Den Anordnungen dieser Personen ist beim Betrieb der Fördereinrichtungen Folge zu leisten.