Dokument-ID: 047675

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 89. Auslaufbahnen auf Halden

idF BGBl. Nr. 259/1975 | Datum des Inkrafttretens 01.10.1975

Auslaufbahnen auf Halden sind sicher und leicht ansteigend anzulegen und an den Enden mit festen Sperren zu versehen, die das Abstürzen von Fördergefäßen verlässlich verhindern.

(Anm. d. Red.: § 89 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)