Dokument-ID: 047866

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 333.

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

Für die Leitung und Überwachung der Ausbildung ist ein Ausbildungsleiter zu bestellen, der sich in Betrieben mit einer Belegschaft von mehr als 1000 Mann hauptsächlich mit dieser Aufgabe zu befassen hat. Die Berghauptmannschaft kann die Bestellung eines gemeinsamen Ausbildungsleiters für mehrere gleichartige benachbarte Bergbaue bewilligen, wenn die Erreichung des Ausbildungszieles hiedurch nicht beeinträchtigt wird.