Dokument-ID: 047867

Vorschrift

Allgemeine Bergpolizeiverordnung (ABPV)

Inhaltsverzeichnis

§ 334.

idF BGBl. I Nr. 21/2002 | Datum des Inkrafttretens 09.01.2002

(1) Als Kürführer, Fördermaschinisten, Schießmänner, Wettermänner, Anschläger, Bremser, Lokomotivführer, Maschinen- und Kesselwärter dürfen nur solche Personen bestellt werden, die deutsch sprechen, lesen und schreiben können sowie ihre Befähigung zur vorgesehenen Tätigkeit nachgewiesen haben.
(Anm. d. Red.: § 334 Abs. 1 tritt gemäß BGBl. II Nr. 416/2010 für den Geltungsbereich des ASchG mit 1. Jänner 2011 außer Kraft.)

(2) Die Befähigung zur Bedienung von Fahrzeugen und von Maschinen zur Personenbeförderung ist der Berghauptmannschaft nachzuweisen.