Dokument-ID: 101695

Vorschrift

Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 (BäckAG 1996)

Inhaltsverzeichnis

§ 13. Sonntagszuschlag

idF BGBl. Nr. 410/1996 | Datum des Inkrafttretens 01.07.1996

Die Arbeit an Sonntagen ist mit einem Sonntagszuschlag zu entlohnen. Dieser Zuschlag beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 100 vH des auf die Normalarbeitsstunde an Werktagen entfallenden Lohnes.