Dokument-ID: 157998

Vorschrift

Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)

Inhaltsverzeichnis

§ 59.

Gespleißte Rundseile dürfen als Unterseile nicht verwendetwerden. Eine Verwendung gespleißter Flachseile als Unterseile ist nurmit Bewilligung der Berghauptmannschaft zulässig. Dem Ansuchen um Bewilligung ist das Gutachten einer vom Bundesministerium für Handel,Gewerbe und Industrie anerkannten Seilprüfstelle über die Eignung des Seiles zur Verwendung als Unterseil bei Seilfahrt anzuschließen.