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Dokument-ID: 157999
Vorschrift
Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt (BPV Seilfahrt)
§ 60.
(1) Für jedes Unterseil von Seilfahrtanlagen, die zur regelmäßigen Seilfahrt des überwiegenden Teiles der Belegschaft bestimmt sind, muß ein Ersatzseil vorhanden sein.
(2) Für mehrere Seilfahrtanlagen genügt ein Ersatzunterseil für dietiefste Seilfahrtsohle, unter Tage jedoch nur, wenn sich die Seilfahrtanlagen in demselben Schacht oder in Schächten, die unter Tage miteinander verbunden sind, befinden.