Dokument-ID: 040908

Vorschrift

Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG)

Inhaltsverzeichnis

§ 5. Hauptstrecken, Flughäfen und Gelände für industrielle Tätigkeiten

idF BGBl. I Nr. 60/2005 | Datum des Inkrafttretens 05.07.2005

(1) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bis spätestens 31. Mai 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben,

  1. auf welchen dieser Hauptverkehrsstraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr kommt und
  2. auf welchen dieser Hauptverkehrsstraßen es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr kommt.

(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bis spätestens 31. Mai 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben,

  1. welche dieser Eisenbahnstrecken Haupteisenbahnstrecken sind und
  2. auf welchen dieser Haupteisenbahnstrecken es zu einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60 000 Zügen pro Kalenderjahr kommt.

(3) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat bis spätestens 31. Mai 2005 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben,

  1. welche österreichischen Flugplätze Flughäfen und
  2. welche dieser Flughäfen Großflughäfen sind.

(4) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat auf Grundlage der festgelegten Ballungsräume binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor den in § 6 Abs 4 und 9 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs 3 des EG-K anzuwenden ist, sich in Ballungsräumen befinden und dabei getrennt auszuweisen, welche derartigen Gelände für industrielle Tätigkeiten sich in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern befinden.

(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grundlage der festgelegten Ballungsräume binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor den in § 6 Abs 5 und 10 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben, welche Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des AWG 2002 sich in Ballungsräumen befinden und dabei getrennt auszuweisen, welche derartigen Gelände für industrielle Tätigkeiten sich in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern befinden.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat auf Grundlage der festgelegten Ballungsräume binnen angemessener Frist, jedenfalls aber vor den in § 6 Abs 1, 3, 6 und 8 genannten Zeitpunkten bekannt zu geben, welche Flughäfen sich in Ballungsräumen befinden und dabei getrennt auszuweisen, welche Flughäfen sich in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern befinden.

(7) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs 1 bis 3 und 6 und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Abs 4 jeweils in geeigneter Form auszuweisen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft laufend zugänglich zu machen sowie jährlich zum 15. Juni in Form eines für das vorangegangene Kalenderjahr aktualisierten Berichtes zu übermitteln. Der Bericht des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie hat jedenfalls eine kartographische Darstellung der Hauptverkehrsstraßen und Haupteisenbahnstrecken unter Angabe des jeweiligen jährlichen Verkehrsaufkommens zu umfassen. Der Bericht des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit hat jedenfalls eine kartographische Darstellung der Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs 3 des EG-K anzuwenden ist, in Ballungsräumen zu umfassen.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die Ergebnisse der Erhebungen im Sinne der Abs 1 bis 6 zusammenzustellen und diese in geeigneter Form, einschließlich einer kartographischen Darstellung, auszuweisen und diese Unterlagen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Öffentlichkeit laufend zugänglich zu machen.