Dokument-ID: 040909

Vorschrift

Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz (Bundes-LärmG)

Inhaltsverzeichnis

§ 6. Strategische Umgebungslärmkarten

idF BGBl. I Nr. 60/2005 | Datum des Inkrafttretens 05.07.2005

(1) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte für sämtliche Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr, Haupteisenbahnstrecken mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 60 000 Zügen pro Kalenderjahr und Großflughäfen auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(2) Bis spätestens 31. März 2007 hat der jeweils zuständige Landeshauptmann für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern eine strategische Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Straßenbahnstrecken auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(3) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken und Flughäfen auszuarbeiten und – gemeinsam mit den Informationen über Straßenbahnstrecken gemäß Abs 2 – mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(4) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs 3 des EG-K anzuwenden ist, auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(5) Bis spätestens 31. Mai 2007 hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für Ballungsräume mit mehr als 250 000 Einwohnern eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des AWG 2002 auszuarbeiten sowie einen Bericht darüber zu erstellen.

(6) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte für sämtliche Hauptverkehrsstraßen, Haupteisenbahnstrecken und Flughäfen auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(7) Bis spätestens 31. März 2012 und danach alle fünf Jahre hat der jeweils zuständige Landeshauptmann für Ballungsräume eine strategische Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Straßenbahnstrecken auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(8) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für Ballungsräume jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Hauptverkehrsstraßen, Eisenbahnstrecken und Flughäfen auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Umgebungslärmkarten zu überprüfen und – gemeinsam mit den Informationen über Straßenbahnstrecken gemäß Abs 7 – mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(9) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit für sämtliche Ballungsräume eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne der Anlage 3 der GewO 1994, Anlagen im Sinne der §§ 121 bis 121e des MinroG oder Anlagen, bei deren Genehmigung § 5 Abs 3 des EG-K anzuwenden ist, auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugänglich zu machen sowie als Bericht zu übermitteln.

(10) Bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für sämtliche Ballungsräume eine strategische Teil-Umgebungslärmkarte für alle in solchen Gebieten gelegenen Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinne des Anhangs 5 Teil 1 des AWG 2002 auszuarbeiten oder bereits bestehende strategische Teil-Umgebungslärmkarten zu überprüfen und einen Bericht darüber zu erstellen.

(11) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit können zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs 4, 5, 9 und 10 und zur Sicherstellung der Ausarbeitung einer gemeinsamen strategischen Umgebungslärmkarte für Gelände für industrielle Tätigkeiten zusammenarbeiten.

(12) Die strategischen Umgebungslärmkarten und die jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen haben bezüglich Darstellung, Aufmachung, Datenformat und Inhalt den durch Verordnung gemäß § 11 näher festgelegten Anforderungen zu entsprechen. Für jeden Verkehrsträger einerseits und für den Umgebungslärm aus Geländen für industrielle Tätigkeiten in Ballungsräumen andererseits ist jeweils eine strategische Umgebungslärmkarte auszuarbeiten.

(13) Der zuständige Bundesminister hat bei voraussichtlich grenzüberschreitenden Wirkungen von Umgebungslärm bei der Ausarbeitung der strategischen Umgebungslärmkarten oder strategischen Teil-Umgebungslärmkarten mit den betroffenen Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten.

(14) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat die strategischen Umgebungslärmkarten, die strategischen Teil-Umgebungslärmkarten sowie Berichte im Sinne der Abs 1 bis 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zusammenzustellen und diese Unterlagen dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Öffentlichkeit laufend zugänglich zu machen.

(15) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit können, wenn es die Einfachheit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit erfordern, in Fällen des Umgebungslärms durch Aktivitäten auf Geländen für industrielle Tätigkeiten die gänzliche oder teilweise Ausarbeitung strategischer Teil-Umgebungslärmkarten gemäß Abs 4, 5, 9 und 10 dem Landeshauptmann übertragen.