Dokument-ID: 1088437

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

§ 376. Grundsätze der Zusammenarbeit

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

Die Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 373) und die jeweils zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane

  1. der beteiligten juristischen Personen bzw.
  2. der Europäischen Genossenschaft

haben mit dem Willen zur Verständigung unter Beachtung ihrer jeweiligen Rechte und gegenseitigen Verpflichtungen zusammenzuarbeiten.