Dokument-ID: 1088439

Vorschrift

Landarbeitsgesetz 2021 (LAG)

Inhaltsverzeichnis

Unterabschnitt 24b
Besonderes Verhandlungsgremium

§ 377. Aufforderung zur Errichtung

idF BGBl. I Nr. 78/2021 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2021

(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen an die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer - nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts - in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten.

(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat

  1. im Fall der Neugründung einer Europäischen Genossenschaft gemäß § 370 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 mindestens vier Wochen vor Unterzeichnung der Satzung,
  2. im Fall der Gründung durch Verschmelzung von Genossenschaften gemäß § 370 Abs. 1 Z 2 unmittelbar nach Offenlegung des Verschmelzungsplanes,
  3. im Fall der Gründung durch Umwandlung einer Genossenschaft gemäß § 370 Abs. 1 Z 3 unmittelbar nach der Vereinbarung des Umwandlungsplanes und
  4. im Fall einer gemäß § 370 Abs. 3 gegründeten Europäischen Genossenschaft unmittelbar nachdem mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft und ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag gestellt hat oder die Gesamtzahl von 50 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten erreicht oder überschritten wird,

zu erfolgen.

(3) Der Aufforderung gemäß Abs. 1 sind Informationen anzuschließen über

  1. die geplante Gründung der Europäischen Genossenschaft und den Verfahrensverlauf bis zu deren Eintragung,
  2. die Identität und Struktur der beteiligten juristischen Personen einschließlich deren Tochtergesellschaften und Betriebe, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe, jeweils einschließlich deren Verteilung auf die Mitgliedstaaten,
  3. die Zahl der in diesen Gesellschaften und Betrieben jeweils beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Gesamtzahl der in den beteiligten juristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  4. die Identität der zur Vertretung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Gesellschaften und Betrieben errichteten Organe sowie die Zahl der von diesen Organen jeweils vertretenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  5. die Identität jener beteiligten juristischen Personen, in denen ein System der Mitbestimmung existiert, und jeweils die Zahl der von einem System der Mitbestimmung erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wenn nicht alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer beteiligten juristischen Person von einem System der Mitbestimmung erfasst sind, auch das Verhältnis der von einem System der Mitbestimmung erfassten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur jeweiligen Gesamtzahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
  6. den Termin der konstituierenden Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums.

(4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs. 1 maßgebend.

(5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft zu verständigen.