Dokument-ID: 177435

Vorschrift

Öffnungszeitengesetz 2003 (ÖffnungsZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 3.

idF BGBl. I Nr. 62/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes regeln das Offenhalten der Verkaufsstellen (§ 1). An Samstagen nach 18 Uhr, an Sonntagen, an Feiertagen (§ 7 Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes) und an Montagen bis 6 Uhr sind die Verkaufsstellen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, geschlossen zu halten.

(BGBl. I Nr. 62/2007)