Dokument-ID: 177436

Vorschrift

Öffnungszeitengesetz 2003 (ÖffnungsZG)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Allgemeine Offenhaltezeiten an Werktagen

idF BGBl. I Nr. 62/2007 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2008

(1) Die Verkaufsstellen (§ 1) dürfen, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Montagen bis Freitagen von 6 Uhr bis 21 Uhr, an Samstagen von 6 Uhr bis 18 Uhr offen gehalten werden.

(2) Bäckereibetriebe dürfen ab 5.30 Uhr offen gehalten werden, soweit der Landeshauptmann keine Festlegung der Offenhaltezeiten gemäß § 4a Abs. 1 Z 1 trifft.

(3) Die Gesamtoffenhaltezeit gemäß Abs. 1 und 2 darf innerhalb einer Kalenderwoche 72 Stunden nicht überschreiten.

(BGBl. I Nr. 62/2007)