Dokument-ID: 156176

Vorschrift

Verordnung Lärm und Vibrationen (VOLV)

Inhaltsverzeichnis

§ 2. Begriffsbestimmungen

idF BGBl. II Nr. 22/2006 | Datum des Inkrafttretens 26.01.2006

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Vibrationen: Mechanische Schwingungen oder Erschütterungen, die durch direkten Kontakt auf den menschlichen Körper übertragen werden (Definition und Bewertung laut Anhang B);
    1. Hand-Arm-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf das Hand-Arm-System des Menschen Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Durchblutungsstörungen, Knochen- oder Gelenkschäden, neurologische oder Muskelerkrankungen.
    2. Ganzkörper-Vibrationen: mechanische Schwingungen, die bei Übertragung auf den gesamten Körper Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen verursachen, insbesondere Rückenschmerzen und Schädigungen der Wirbelsäule.
  2. Lärm: Jede Art von Schall im hörbaren Frequenzbereich (Definition und Bewertung laut Anhang A)
    1. gehörgefährdender Lärm: Lärm über dem Auslösewert (§ 4);
    2. störender Lärm: Lärm, der einen Beurteilungspegel nach § 5 überschreitet.