Dokument-ID: 112901

Vorschrift

Zivilluftfahrt-Verordnung (EU-OPS)

Inhaltsverzeichnis

Artikel 12

idF ABl. L 377/2006 | Datum des Inkrafttretens 16.01.2007

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Luftverkehrssicherheit unterstützt (nachstehend „der Ausschuss“ genannt).

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.