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WEKA (bli) | News | 17.04.2013
Änderungen bei TRVBs im April
In der letzten TRVB-Sitzung im April wurden einige Änderungen beschlossen, so beispielsweise Neuerungen bei der TRVB 123 – Automatische Brandmeldeanlagen und bei der TRVB 119 – Betriebsbrandschutz – Organisation.
TRVB 123 – Automatische Brandmeldeanlagen
Bei dieser TRVB kommt es zu wichtigen Änderungen bezüglich der Alarmierung in Kindergärten sowie zu den Abständen von Meldern außerhalb der 10 %-Zone.
Kindergärten und Volksschulen: Im Aufenthaltsbereich des Personals ist nur eine Sirene zu installieren, die jedoch vom Personal jederzeit wahrgenommen können werden muss. In den anderen Bereichen sind rote Blitzleuchten zu installieren.
Abstände und Anzahl der erforderlichen Melder
In Punkt 3.4.2.8.2 und 3.4.3.8.2 ändern sich die Formeln zur Ermittlung der Anzahl der erforderlichen Melder.
Der Maximalabstand der Melder zueinander darf höchstens ein Viertel der Installationshöhe betragen, wenn die Melder nicht innerhalb der obersten 10 % der Raumhöhe installiert sind.
Rauchansaugsysteme
Bei Rauchansaugsystemen außerhalb der 10 %-Zone sind die Ansauglöcher so zu platzieren, dass der aufsteigende Rauchkegel jedenfalls ein Ansaugloch trifft. Zur Bemessung sind die Grundsätze von Punkt 3.4.5.4.2 der TRVB heranzuziehen.
Näheres dazu finden Sie im Änderungsdienst zur TRVB 123.
TRVB 119 – Betriebsbrandschutz – Organisation
Bei Punkt 4.4.2 kommt es in der 3. Zeile der Tabelle bezüglich Einschulung und Unterweisung des Personals hinsichtlich Brandfall, Alarmübung etc zu einer Änderung. Bisher war diese Einschulung und Unterweisung einmal jährlich verpflichtend, nun ist sie nach der ArbeitnehmerInnenschutzgesetzgebung in regelmäßigen Abständen verpflichtend.
Weitere Neuerungen
- Das Beiblatt „Geeignete Anwendungsbereiche für die Ausführungsvarianten von Löschwasserleitungen nass und trocken“ steht im Download-Bereich unter „TRVB 128 S 12: Beiblatt: geeignete Ausführungsvarianten“ zur Verfügung
- Die Einspruchsbehandlung zur TRVB 122 und TRVB 159 wurde abgeschlossen und die TRVBs werden der Beschlussfassung zugeführt.
Quelle:
TRVB Arbeitskreis