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WEKA (bli) | News | 13.02.2013
Änderungen bei TRVBs im Jänner/Februar
Im Jänner und Februar 2013 wurden einige Klarstellungen und Änderungen bei TRVBs verlautbart – zum Beispiel bezüglich der Prüfungsanforderungen für Löschwasseranlagen gemäß TRVB 128 S 12.
TRVB 128 S 12 – Steigleitungen und Wandhydranten: Klarstellung zu den Prüfungsanforderungen
Bezüglich der Prüfungsanforderungen ist zwischen Löschwasseranlagen gemäß TRVB 128 S 12 und Steigleitungen gemäß TRVB F 128 00 zu unterscheiden. Dass Löschwasseranlagen nur durch Personen überprüft werden dürfen, die die Prüfung beim ÖBFV abgelegt haben und im Prüfungsregister gelistet sind, gilt nur für Löschwasseranlagen, die gemäß TRVB 128 S 12 errichtet wurden, nicht jedoch für Steigleitungen, die nach der TRVB F 128 00 oder älter errichtet wurden. Für diese gelten auch weiterhin bezüglich der (wiederkehrenden) Prüfungen die Anforderungen der TRVB F 128 00.
TRVB O 121 04 – Brandschutzpläne
Für die neuen Feuerschutzklassifikationen (z. B. REI 90, EI 30) gilt bis zum Erscheinen der überarbeiteten (neuen) TRVB 121, dass sie anstatt der alten (F90, T30) in Pläne eingezeichnet werden können.
TRVB S 112 04– Druckbelüftungsanlagen
Vom TRVB-Arbeitskreis wurde die Frage, ob in der Lüftungsleitung einer Druckbelüftungsanlage die E90 Energieversorgung des Ventilators verlaufen darf, bejaht. Die detaillierte Begründung dafür finden Sie im Änderungsdienst für die TRVB 112 auf der Website des TRVB-Arbeitskreises.
TRVB S 155 08 – Sauerstoffreduktionsanlagen: Klarstellung zu Stickstoff für Sauerstoffreduktionsanlagen (SRA)
Der Stickstoff kann in den Schutzbereich nicht nur über ein Rohrsystem, sondern auch mittels eines Ventilators eingebracht werden, wenn er bestimmte Bedingungen erfüllt. Details finden Sie im Änderungsdienst für die TRVB 155 auf der Website des TRVB-Arbeitskreises.
Quelle:
TRVB Arbeitskreis