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WEKA (kp) | News | 20.03.2019

Altlasten 2020: neue Beitragspflichten und stärkere Verursacherhaftung

Am 21. Jänner 2019 wurde im Rahmen des ÖWAV-Seminars „Altlastenmanagement 2020“ die geplante Novelle des Altlastensanierungsgesetzes vorgestellt. Was bedeutet es für Verursacher von Kontaminierungen? Mit welchen neuen Kosten ist zu rechnen?

Das Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) ist national und international ein Erfolgsmodell. Es hat wesentlich zur Sanierung von Altlasten-Flächen in Österreich beigetragen. Seit 1989 wurden rund 1,5 Mrd Euro in Sanierungsmaßnahmen investiert. Seitens von Bund, Ländern und Gemeinden ist aber das Interesse da, die Effizienz bei der Altlastensanierung weiter zu steigern.

Was sind die Gefahrenquellen von Altlasten?

Altlasten entstanden vor 1989 durch den Betrieb von Anlagen, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde ("Altstandorte") und durch die Entsorgung von Abfällen ("Altablagerungen"). Von ihnen gehen Risiken für den Boden und das Grundwasser und in weiterer Folge für Tier und Mensch aus.

Flächenrecycling: noch ca 69.000 Altstandorte und Altablagerungen

In Österreich gibt es noch ca 69.000 Altstandorte (aufgrund des Einsatzes von umweltgefährdenden Stoffen) und Standorte mit Altablagerungen (zB Deponien), darunter ca 2.000 Standorte mit Altlasten. Viele Flächen liegen brach, weil Projektentwicklern das Baurisiko zu hoch erscheint. Gleichzeitig wird geht wertvoller Boden durch neue Straßen oder Bauten verloren.

Ein Hauptziel der geplanten ALSAG-Novelle ist es daher, durch eine zusätzliche Zweckbindung mehr Flächen in den Genuss des Altlastensanierungsbeitrages zu bringen. Das soll Bund, Ländern und Gemeinden verstärkt die gesetzliche Möglichkeit bieten, Sanierungen anzuordnen bzw als Bund auch selbst die Sanierung in die Hand zu nehmen.

Geänderte Beurteilung von Altlasten, Projektaufsicht, abgestufte Maßnahmen

Die weiteren Ziele der Novelle sind:

  • Raschere Abwicklung bei der Beurteilung „Altlast oder nicht“
  • Eigene neue Gruppe „Altlasten Prio 3“ mit verpflichtenden Beobachtungsmaßnahmen
  • Eigenständiges Verfahrensrecht, Beschleunigung von Verfahren und Projekten
  • Projektaufsicht und projektorientierte Vorgangsweise bei Altlastenmaßnahmen
  • Mehr Möglichkeiten für den Bund
  • Förderung privater Untersuchungen ermöglichen
  • Mehr Transparenz durch Digitalisierung
  • Stärkung der Verursacherhaftung
  • Schaffung eines Wertausgleichs an den Bund, wenn eine Sanierung dazu beiträgt, den Verkehrswert einer Liegenschaft wesentlich zu erhöhen.

Neu: Verursacherhaftung statt Liegenschaftseigentümerhaftung

In der geplanten Novelle werden im Vergleich zur geltenden Fassung des ALSAG verstärkt die Verursacher von Altlasten in die Pflicht genommen. Gibt es mehrere Verursacher, dann haften diese solidarisch. Die Liegenschaftseigentümerhaftung nach dem ALSAG wird entfallen. Weiterhin werden die Liegenschaftseigentümer gesetzlich dazu verpflichtet sein zu dulden, dass ihre Anlagen und Liegenschaften betreten werden, um

  • Altablagerungen und Altstandorte zu erfassen
  • Untersuchungen durchzuführen
  • Altlastenmaßnahmen auszuarbeiten, umzusetzen, zu beaufsichtigen und zu überprüfen.

Weiterer Zeitplan der ALSAG-Novelle

Das Gebutachtungsverfahren endete am 28.11.2018. Derzeit werden die Stellungnahmen eingearbeitet. Diskussion und Beschluss im Nationalrat bis Juni 2019, das Inkrafttreten ist aus heutiger Sicht geplant für den 01. Jänner 2020.

www.oewav.at

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