Dokument-ID: 484377

WEKA (bli) | News | 25.10.2012

Die neue Abfallnachweisverordnung 2012

Die neue Verordnung wurde am 12. Oktober 2012 kundgemacht. Was sind die Ziele der Neufassung und welche Neuerungen ergeben sich dadurch?

Ziele der neuen Verordnung

Folgende Ziele sollen mit der neuen Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012) verfolgt werden:

  • Vereinfachte Aufzeichnungsbestimmungen: bessere Abgrenzung von der Abfallbilanzverordnung
  • Elektronische Meldung von Begleitscheindaten umsetzen
  • Schaffung und Nutzung von Synergien mit Meldungen gemäß der AbfallbilanzV

Aufzeichnungspflichten

Die Aufzeichnungspflichten im Sinne der Abfallnachweisverordnung 2012 (ANV 2012) soll nur mehr für jene Personen gelten, die nicht dem Geltungsbereich der AbfallbilanzV unterliegen und gemäß AWG 2002 zur Führung von Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen verpflichtet sind.

Dazu zählen:

  • aufzeichnungspflichtige Abfallersterzeuger gemäß § 17 AWG 2002;
  • „erlaubnisfreie Rücknehmer“: Personen gemäß § 24a Abs 2 Z 5 AWG 2002;
  • Abfallsammler gemäß § 2 Abs 6 Z 3 lit c AWG 2002 im Rahmen ihrer Tätigkeit als Hausverwalter, Gebäudemanager oder Hausverwaltungs- oder Gebäudemanagementunternehmen;
  • sonstige Abfallbesitzer hinsichtlich der §§ 1 und 8 bis 15 (Begleitscheinsystem)

Elektronische Meldung

Die Meldung der Begleitscheindaten soll künftig nur mehr elektronisch erfolgen und zwar entweder

  • über die Online-Eingabe-Maske für Begleitscheindaten,
  • per Upload von Daten (XML) über die im Rahmen der Register bereitgestellte Schnittstelle oder
  • über ein dafür eingerichtetes Webservice.

In-Kraft-Treten

Die Abfallnachweisverordnung 2012 wurde mit BGBl II Nr 341/2012 kundgemacht, wird jedoch erst am 1. Juli 2013 in Kraft treten.

Detailinformationen zur neuen Abfallnachweisverordnung 2012 finden Sie Anfang November im Neuwerk Abfallwirtschaft in der Praxis, Reg. 3, ab Kap. 7.6:

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