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Clemens Purtscher | News | 24.10.2018
Druckbehälter für Gase: neue ÖNORM 7323 – alles neu?
Die ÖNORM M 7323 für die Aufstellung von ortsfesten Druckbehältern zum Lagern von Gasen ist 2018 in einer neuen Ausgabe erschienen. Welche Anforderungen gelten jetzt und gilt die Druckbehälter-Aufstellungsverordnung weiterhin?
Die ÖNORM M 7323 ist 2018 in einer neuen Fassung erschienen. Ein Vortrag bei der 16. FSE-Brandschutztagung am 29.08.2018 in St. Pölten widmete sich den Neuerungen.
Druckbehälter-Aufstellungsverordnung oder neue ÖNORM M 7323?
Allerdings ist die Ausgabe 1995 der Norm als Anlage der Druckbehälter-Aufstellungs-Verordnung verbindlich erklärt. Die Fassung 2018 kann aber als alternative technische Regel, die ein äquivalentes Sicherheitsniveau gewährleistet, verwendet werden.
Geltungsbereich
Die ÖNORM M 7323 „Aufstellungsbestimmungen für ortsfeste Druckbehälter zum Lagern von Gasen“ gilt für dem Druckgerätegesetz unterliegende Druckbehälter, deren Druck-Volumen-Produkt 3000 bar*Liter übersteigt und in denen Gase oder gasüberlagerte Inhaltsstoffe gelagert werden. Sie gilt auch für Druckbehälter zum Lagern von Flüssiggas für Brennzwecke mit einem Behältervolumen von mehr als 13.000 Litern. Die Norm kann freilich auch für Behälter mit kleinerem Druck-Volumen-Produkt angewendet werden.
Regelungsbereich
Die Norm regelt sowohl die Grundanforderungen an die Aufstellung von Behältern, die für alle Behälter unabhängig von ihren Inhaltsstoffen gelten, als auch spezifische Bestimmungen für die Aufstellung von Behältern in Gebäuden oder im Freien. Weiters enthält sie zusätzliche Anforderungen für entzündbare Gase, entzündend (oxidierend) wirkende Gase, Gase mit akuter Toxizität, Kohlenstoffdioxid und gasüberlagerte Inhaltsstoffe.
Ein wesentlicher Bereich der ÖNORM M 7323:2018 ist die Regelung von betrieblichen, baulichen, organisatorischen und sonstigen Schutzmaßnahmen für die sichere Aufstellung von Druckbehältern (Abschnitt 4).
Im Falle einer Lagerung von Gasen mit gefährlichen Eigenschaften (gemäß § 4 Abs 1 ChemG 1996) ist ein Alarmplan sowie nötigenfalls auch ein Gefahrenabwehrplan zu erstellen. Dieser ist für das Bedienungspersonal stets zugänglich zu halten.
Quelle: www.fse.at