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WEKA (bli) | News | 15.04.2016

Geänderte Anforderungen beim Fluchtniveau durch Ausgabe 2015 der OIB-Richtlinie 2.3

Die OIB-Richtlinie 2.3 regelt den Brandschutz bei Gebäuden mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m. Durch die Ausgabe 2015 kommt es zu einigen Erleichterungen bei der Bauausführung.

Begriffsbestimmung Fluchtniveau

Der Begriff Fluchtniveau bezeichnete bisher die Höhendifferenz zwischen der Fußbodenoberkante des höchstgelegenen oberirdischen Geschoßes und dem tiefsten Punkt des an das Gebäude angrenzenden Geländes nach Fertigstellung (Ausgabe 2011).

Mit der Ausgabe 2015 der OIB-Richtlinie 2.3 ist nun nicht mehr der tiefste Punkt, sondern das Mittel der angrenzenden Geländeoberfläche für die Ermittlung des Fluchtniveaus ausschlaggebend. Dies führt zu einer Erleichterung für Gebäude in Hanglage.

Weitere Erleichterungen bei Fluchtniveau zwischen 32 m und 90 m

In der Gehweglänge von 40 m muss nur noch ein Sicherheitstreppenhaus erreicht werden (davor waren es zwei).

Es muss jedoch zusätzlich entweder

  • in jedem Geschoß, in dem es einen Aufenthaltsraum gibt, ein unabhängiger Fluchtweg zu einem weiteren solchen Sicherheitstreppenhaus oder
  • zu einem benachbarten Brandabschnitt mit Zugang zu einem Sicherheitstreppenhaus erreichbar sein.

Die dafür erforderliche Gehweglänge ist nicht begrenzt.

Bei Wohnungen, die sich über nicht mehr als zwei Geschoße erstrecken, wird die Gehweglänge nicht mehr ab dem fluchttechnisch ungünstigsten Punkt der Wohnung, sondern erst ab der Wohnungseingangstüre gemessen.

Die gemeinsame Wegstrecke dieser Fluchtwege darf bei Wohnungen maximal 15 m betragen, bei Betriebseinheiten weiterhin maximal 25 m.

Weiterführende Infos

Mehr Infos zur OIB-Richtlinie 2.3 sowie zu weiteren OIB-Richtlinien und Änderungen im Jahr 2015 finden Sie auf dem Portal in folgenden Beiträgen:

OIB-Richtlinie 2.3 – Grundsätzliche Anforderungen

Anforderungen bei Fluchtniveau zwischen 32 m und 90 m

Wesentliche Änderungen durch die OIB-Richtlinien 2015

Weitere Beiträge zu den OIB-Richtlinien