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WEKA (bli) | News | 29.07.2014
Neu: Verpackungsverordnung 2014
Am 22. Juli 2014 wurde die neue Verpackungsverordnung kundgemacht. Dadurch kommt es zu einer strikteren Trennung von Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen. Welche Konsequenzen hat das für Inverkehrsetzer von Verpackungen?
Im Zuge der AWG-Novelle Verpackung (BGBl I Nr 193/2013) kommt es zu umfassenden Änderungen im Abfall- bzw Verpackungsrecht und somit zu einer Neuverlautbarung – der Verpackungsverordnung 2014 (BGBl II Nr 184/2014). Diese tritt großteils mit 1. Jänner 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt die Verpackungsverordnung 1996 außer Kraft.
Änderungen kurz zusammengefasst
- Seit 23. Juli 2014 gibt es eine neue Begriffsbestimmung für Verpackungen gemäß § 3 Z 1 Verpackungsverordnung 2014. In Anhang 2 der Verordnung finden sich Beispiele für Verpackungen.
- Mit 1. Jänner 2015 wird es eine strengere Trennung zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen geben. Für Haushaltsverpackungen muss dann jedenfalls ein Sammel- und Verwertungssystem beauftragt werden.
Wesentliche Änderungen für Inverkehrsetzer von Verpackungen nach dem 1. Jännner 2015
Durch die oben genannte Trennung gelten neue Pflichten für Haushaltsverpackungen (2. Abschnitt) sowie gewerbliche Verpackungen (3. Abschnitt). Es werden für beide eigene Sammelkategorien, Tarifkategorien und Sammel- und Verwertungsquoten eingeführt.
Weiters wurde bereits im Zuge der letzten AWG-Novelle der Begriff des „Primarverpflichteten“ eingeführt (§ 13g AWG 2002). Als „Primärverpflichtete“ gelten Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr setzen (Hersteller, Importeure etc). Die Verpflichtungen eines Primärverpflichteten werden nun in § 8 Verpackungsverordnung 2014 präzisiert. Darunter fallen:
- Teilnahmepflicht innerhalb von 2 Monaten nach erstmaligem In-Verkehr-Setzen von Haushaltsverpackungen
- Sammlung von rechtsverbindlichen Erklärungen, die jährlich vom vorgelagerten Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber ausgestellt werden. Dabei sollten jeweils das Sammel- und Verwertungssystem, der Zeitraum der Teilnahme, die Tarifkategorie (siehe Anhang 5) bzw das Ausmaß der Beteiligung angegeben sein.
- Angabe zur Teilnahme auf Rechnung und/oder Lieferschein
Außerdem kommt es zu einer Neudefinition des Begriffs „In-Verkehr-Setzen“ (§ 3 Z 13 Verpackungsverordnung 2014). Dies ist notwendig um die Definition des Primärverpflichteten (§ 13g AWG 2002) in der Verpackungsverordnung 2014 umzusetzen bzw damit alle Haushaltsverpackungen am österreichischen Markt bei einem Sammel- und Verwertungssystem entpflichtet werden. Damit ist auch der Fernabsatz von nach Österreich gelieferten Verpackungen eingeschlossen.
Bei gewerblichen Verpackungen kommt es kaum zu Änderungen. Neu ist, dass Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackung und gewerbliche Verpackung künftig, pauschale Lösungen für Kleininverkehrsetzer anbieten können. Weiters wurde auch die rechtliche Möglichkeit zur Gegenverrechnung von Retouren und exportierten Waren und Gütern geschaffen.