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Peter Gratzl | News | 20.01.2020

Neue Feuerungsanlagenverordnung seit 05.10.2019 in Kraft!

Mit der FAV 2019 erweitern sich für Feuerungsanlagen ab 1 MW die Vorschriften. Aber auch für kleinere Anlagen können sich Neuerungen ergeben, weshalb man sich mit dieser Verordnung auseinanderzusetzen hat.

Die Verordnung umfasst gewerbliche Feuerungsanlagen ab 100 kW, bisher 50 kW, und legt Vorgaben zur Prüfung und Emissionsbegrenzung fest.

Eine Feuerungsanlage ist jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme bzw mechanischen Energie oxidiert werden. Zu Feuerungsanlagen zählen auch Motoren und Gasturbinen, und Feuerungsanlagen umfassen die Abgasführung, einschließlich der gegebenenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen.

Zur Bestimmung der Brennstoffwärmeleistung werden alle Anlagen zusammengerechnet, die über einen gemeinsamen Schornstein abgeleitet werden (Aggregationsregel). Die Behörde kann im Einzelfall dies auch dann tun, wenn die Ableitung wirtschaftlich und technisch möglich ist. Aus den Materialien ist herauszulesen, dass diese Entscheidung nur für neu zu genehmigende Anlagen zu treffen ist. Bei bestehenden Anlagen geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Entscheidung bereits getroffen ist, dh findet sich keine Aggregation in den Bescheiden, dann ist nicht zusammenzurechnen.

Besonderheit für Anlagen ab 1 MW

Maßgeblicher Grund für die Neufassung war die Richtlinie (EU) 2015/2193 über mittelgroße Feuerungsanlagen. Diese schafft für Anlagen über 1 MW neue Pflichten.

Diese Richtlinie ist aber generell in Österreich anzuwenden, weshalb auch die Landesbestimmungen für Heizungsanlagen etc. im Laufe des letzten Jahres geändert wurden und sich dort gleichlautende Vorschriften finden. Herausstechend ist die neue Registrierungsverpflichtung für Anlagen über 1 MW im EDM-Portal, wo sich bereits einige registrierte Anlagen befinden: https://secure.umweltbundesamt.at/erasmfa/index.xhtml

Diese Registrierungsverpflichtung muss bei bestehenden Anlagen bis 31.12.2023 nachgeholt werden.

Wesentliche Punkte für jeden Betreiber

Jeder Betreiber von Feuerungsanlagen sollte sich im Zuge der Auseinandersetzung mit folgenden 3 Punkten beschäftigen:

  • Ausnahmen nach § 2: So sind viel mehr Ausnahmen gegeben als bisher bzw wurden einige abgeändert. Z.B. die Ausnahme von Anlagen mit weniger als 250 Betriebsstunden pro Jahr wurde auf solche unter 1 MW eingeschränkt.
  • Anlage 2: Hier sind nach Brennstoff gegliedert die neuen Emissionsgrenzwerte vorgegeben – bisherige Bescheidauflagen werden überschrieben! Brennstoffe sind: feste Biomasse, andere feste Brennstoffe, Gasöl, andere flüssige Brennstoffe, Erdgas und andere gasförmige Brennstoffe.
  • Anlage 3: Hier finden sich die Vorgaben zur Messung der Grenzwerte, indem Vorgaben für kontinuierliche Messungen und Einzelmessungen getroffen werden – auch hier werden bisherige Bescheidauflagen überschrieben!

Nachdem durch die neue Verordnung bisherige Bescheidvorgaben abgelöst werden können, ist diese Auseinandersetzung wichtig. Aber keine Angst, für bestehende Anlagen sind diese neuen Vorgaben erst ab 01.01.2025 (über 5 MW) bzw 01.01.2030 (unter 5 MW) einzuhalten. Vor diesem Hintergrund sollten auch Neuanschaffungen bzw Investitionen betrachtet werden, wenn diese neuen Werte nicht eingehalten werden können.

Geforderte Nachweise

Als Nachweis, dass man alle Bestimmungen einhält sind folgende Unterlagen, mind über 6 Jahre in Anlage aufliegend, erforderlich:

  • Befund der Abnahmeprüfung
  • Befunde der jährlichen Prüfungen
  • Überwachungsergebnisse (Aufzeichnungen über Messungen der Emissionsgrenzwerte)
  • Genehmigungsbescheide
  • Ab 1 MW Art und Menge der eingesetzten Brennstoffe
  • Aufzeichnungen über Störungen, Nichteinhaltungen von Grenzwerten etc.

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