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WEKA (bli) | News | 14.04.2015
Novelle des Pyrotechnikgesetzes kommt im Sommer
Die Novelle bringt einige Neuerungen mit sich, unter anderem detailliertere Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler. Außerdem wird ein neues Registrierungssystem eingeführt und sog. „Schweizer Kracher" oder "Piraten" werden verboten.
Die Änderungen des Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG-Novelle 2014 – wurden mit BGBl I Nr 20/2015 kundgemacht und sollen mit 1. Juli 2015 in Kraft treten.
Pflichten für Hersteller, Importeure und Händler
Im Zuge der Novelle werden im Pyrotechnikgesetz künftig detailliertere Bestimmungen bezüglich der Pflichten des Herstellers (§ 21 ff), des Importeurs (§ 25) und des Händlers (§ 25a) festgelegt.
Gemäß dem neuen § 21 PyroTG 2010 darf der Hersteller pyrotechnische Gegenstände nur dann in Verkehr bringen, wenn sie die Anforderungen (allgemeinen Grundsätze) des neuen § 21a PyroTG 2010 erfüllen.
Ebenfalls neu im Gesetz diesbezüglich sind:
- Technische Unterlagen (§ 21a PyroTG 2010): Diese müssen alle sachdienlichen Angaben, mit denen der Hersteller es ermöglicht, die Übereinstimmung des pyrotechnischen Gegenstands mit den Anforderungen des § 20a Abs 1 Z 1 und 2 zu bewerten, sowie die in Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU beim jeweiligen Modul angeführten Elemente enthalten.
- EU-Konformitätsbewertung (§ 21b PyroTG 2010): Hierfür muss eines der im Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU angeführten Verfahren durchgeführt werden.
- EU-Konformitätserklärung (§ 21c PyroTG 2010): Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen durch eine EU-Konformitätserklärung zu bestätigen, dass die in Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU angeführten wesentlichen Anforderungen erfüllt sind.
- Registrierungsnummer (§ 21d PyroTG 2010): Die Einführung eines Registrierungssystem soll die Rückverfolgbarkeit pyrotechnischer Gegenstände erleichtern. Der Hersteller hat vor dem Inverkehrbringen die Registrierungsnummer auf dem pyrotechnischen Gegenstand selbst oder falls dies nicht möglich ist, auf einem daran angebrachten Kennzeichnungsschild oder auf der Verpackung selbst anzubringen.
Weitere Neuerungen
Durch die Novelle kommt es im PyroTG 2010 zu einer Verankerung
- der Sicherheitsanforderungen des Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU,
- der modifizierten Konformitätsbewertungs- und Kennzeichnungsbestimmungen (§ 20a ff PyroTG 2010),
- des Notifizierungsverfahrens und der Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen (§ 26a ff PyroTG 2010) sowie
- von reformierten Marktüberwachungsregeln (§ 27 bis 27a PyroTG 2010)
Ebenfalls neu sind:
- ein Verbot von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (umgangssprachlich oft als „Schweizer Kracher“ oder „Piraten“ bezeichnet) (§ 34 PyroTG 2010)
- ein Verbot funktions- und effektverändernder Manipulationen insbesondere von Verbundfeuerwerken (§ 35 PyroTG 2010)
- Besitz und Verwendung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2 und S2 sind nunmehr an den Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung geknüpft (§ 37 PyroTG 2010)
- Festlegung von Kontroll- und Mitwirkungsaufgaben der Wirtschaftsakteure (z.B. in Bezug auf den Rückruf von gefährlichen Produkten)