Dokument-ID: 642832

WEKA (bli) | News | 15.01.2014

Novelle zur Aerosolpackungsverordnung 2009 bringt neue Kennzeichnungspflichten

Durch die Novellierung der Verordnung kommt es zu Neuerungen bei den Kennzeichnungspflichten von Aerosolpackungen. Dies betrifft vor allem Unternehmen, die Aerosolpackungen in Verkehr bringen.

Die Novelle wurde mit BGBl II Nr 439/2013 am 13. Dezember 2013 ausgegeben und führt zur Änderung von

  • § 2 (Begriffsbestimmungen),
  • § 7 (Kennzeichnung),
  • § 12 wird zu § 9 (In-Kraft-Treten; Außerkrafttreten), da die §§ 9 bis 11 entfallen,
  • § 10 (Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union) und
  • Neufassung der Anlage bezüglich der Kennzeichnung

Damit kommt es zur Harmonisierung der Kennzeichnungsvorschriften der Aerosolpackungsverordnung und jener der CLP-Verordnung. Dies ist wichtig, weil die meisten Aerosolpackungen auch nach der CLP-Verordnung zu kennzeichnen sind.

Übergangsbestimmungen

  • Für Aerosolpackungen, die nur einen Stoff enthalten, gelten die neuen Kennzeichnungsvorschriften bereits ab 19. Juni 2014.
  • Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, müssen den neuen Bestimmungen erst ab 1. Juni 2015 entsprechen. Spraydosen, die vor diesem Termin in Verkehr gebracht werden, müssen erst bis 1. Juni 2017 neu gekennzeichnet werden.
  • Auf freiwilliger Basis kann die neue Kennzeichnung von Aerosolpackungen, die Gemische enthalten, auch schon vor dem 1. Juni 2015 erfolgen.

Die Vorschrift in aktueller Fassung finden Sie auf dem Portal Brandschutz online:

Aerosolpackungsverordnung 2009