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WEKA (bli) | News | 12.12.2012
Überarbeitete TRVBs im November/Dezember
Bei der letzten TRVB-Sitzung Ende November wurden drei TRVBs neu erarbeitet bzw. überarbeitet, unter anderem die TRVB 122 S Rauchwarnmelder.
TRVB 122 – Rauchwarnmelder
In den letzten Jahren stieg die Nachfrage nach Rauchwarnmeldern für den Wohnbereich sowie Kindergärten und Beherbergungsbetriebe. In manchen Bundesländern sind Rauchwarnmeldeanlagen in öffentlichen Einrichtungen sogar verpflichtend.
Auf EU-Ebene wurde die Europäische Norm ON EN 14604 „Rauchwarnmelder“ als Produktform für den Wohnbereich erarbeitet. Die TRVB 122 legt nun in Anlehnung daran die Mindestanforderungen für Planung, Einbau, Betrieb und Instandhaltung von Rauchwarnmeldern nach ÖNORM EN 14604 in Wohnhäusern, Wohnungen, Räumen mit wohnungsähnlicher Nutzung, Beherbergungsbetriebe mit bis zu 30 Gästebetten, Kindergärten etc fest.
Achtung: Rauchwarnmelder sind nicht Bestandteil einer automatischen Brandmeldeanlage gemäß TRVB 123 S Sie dürfen also nicht an diese angeschaltet bzw als Ersatz für eine behördlich vorgeschriebene oder an eine öffentliche Brandmeldestelle angeschlossene Brandmeldeanlage verwendet werden. Sie dienen also nicht zur Alarmierung einer hilfeleistenden Stelle, zB Feuerwehr.
TRVB S 159 – Objektfunkanlagen
Eine gesicherte Funkkommunikation innerhalb eines Gebäudes, aus dem Gebäude nach außen und von außen in das Gebäude hinein ist sehr wichtig für eine wirkungsvolle Brandbekämpfung.
Ziel dieser Richtlinie ist die Definition von einheitlichen Anforderungen bezüglich Auslegung, Installation, Überprüfung und Instandhaltung von Objektfunkanlagen.
TRVB 130 N – Brandschutz in Schulen
Diese TRVB legt die Brandschutzbestimmungen für Schulen, Kindergärten sowie andere Gebäude mit vergleichbarer Nutzung – in Ergänzung zu den Bestimmungen der OIB-Richtlinie 2 (2011), Punkt 7.2 – fest:
Achtung: Die Richtlinie bezieht sich nur auf Gebäude, deren Fluchtniveau nicht mehr als 22 m beträgt und nicht tiefer als im zweiten unterirdischen Geschoß liegt.
Alle drei TRVBs liegen zur Stellungnahme im Downloadbereich der Website des TRVB Arbeitskreises auf. Die Stellungsnahmefrist endet mit 15. Februar 2013.