Dokument-ID: 718425

WEKA (bli) | News | 15.12.2014

Verpackungsverordnung 2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft

Die neue Verordnung hat zum Ziel einen rechtlichen Rahmen für einen fairen Wettbewerb zwischen Sammel- und Verwertungssystemen im Haushaltsbereich zu schaffen. Was ist neu und wer ist davon betroffen?

Die Neufassung der Verpackungsverordnung – Verpackungsverordnung 2014 – in BGBl II Nr 184/2014 war aufgrund der weitreichenden Änderungen durch die Novelle des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) 2013 im Bereich Verpackungen nötig:

  • Einführung des Primärverpflichteten (§ 13g AWG 2002) und
  • die Definition Haushalts-/Gewerbeverpackung (§ 13h AWG 2002)

Dies führt zu einer strengere Trennung zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen. Die neuen Pflichten für Haushaltsverpackungen (2. Abschnitt) und die Pflichten für gewerbliche Verpackungen (3. Abschnitt) sind nun in der Verpackungsverordnung 2014 definiert, die die bisher geltende Verpackungsverordnung 1996 ablöst. Im Zuge dessen werden auch eigene Sammel- und Verwertungsquoten für Haushalts- sowie gewerbliche Verpackungen eingeführt.

Was ist noch neu? – In-Verkehr-Setzen und Primärverpflichtete

Neueinführung einiger Begriffsbestimmungen (§ 3 Verpackungsverordnung 2014): Z B. der Begriff „In-Verkehr-Setzen“ wurde neu definiert. Dies war wegen der Definition des Primärverpflichteten (§ 13g AWG) und, damit alle Haushaltsverpackungen auf dem österreichischen Markt lizensiert sind, notwendig.

Als „Primärverpflichtete“ gelten Personen, die unabhängig von der Vertriebsmethode, einschließlich des Fernabsatzes, Verpackungen in Österreich erwerbsmäßig in Verkehr setzen (Hersteller, Importeure etc). Die Verpflichtungen eines Primärverpflichteten werden nun in § 8 Verpackungsverordnung 2014 präzisiert. Darunter fallen:

  • Teilnahmepflicht innerhalb von 2 Monaten nach erstmaligem In-Verkehr-Setzen von Haushaltsverpackungen
  • Sammlung von rechtsverbindlichen Erklärungen, die jährlich vom vorgelagerten Hersteller, Importeur, Abpacker oder Vertreiber ausgestellt werden. Dabei sollten jeweils das Sammel- und Verwertungssystem, der Zeitraum der Teilnahme, die Tarifkategorie (siehe Anhang 5) bzw das Ausmaß der Beteiligung angegeben sein.
  • Angabe zur Teilnahme auf Rechnung und/oder Lieferschein

Betroffene Unternehmen

Grundsätzlich sind alle Unternehmen, die erwerbstätig im Inland sind, davon betroffen, also:

  • Hersteller:Unternehmen, dieVerpackungen oder Verpackungsmaterialien herstellen
  • Importeure: Unternehmen, die Verpackungen, verpackte Waren oder Güter importieren
  • Abpacker: Waren oder Güter in Verpackungen abfüllen, abpacken oder mit Verpackungen in Verbindung bringen, um sie zu lagern oder abzugeben
  • Ausländische Versandhändler: Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an private Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben

Die Verpackungsverordnung 2014 tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft.

Quelle

Verpackungsverordnung 2014

WKO

Weiterführende Infos zum Thema finden Sie im OnlineBuch "Mustersammlung Aufzeichnungs- und Meldepflichten":

Verpackungsverordnung – betroffene Unternehmen

Verpackungsarten und Verpflichtungen

Verpackungsverordnung – Verpflichtete – Übersicht

Außerdem finden Sie detaillierte Fachinfo rund ums Abfallrecht sowie auch zur Verpackungsverordnung in unserem umfassenden Standardwerk "Abfallwirtschaft in der Praxis":

Druckausgabe: Mehr Infos und Bestellmöglichkeit

Online-Buch: Mehr Infos und Bestellmöglichkeit