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WEKA (msc) | News | 23.04.2013
Widersprüche in OIB-RL 4 und AStV
Die Mindestbreite von Türen im Verlauf von Fluchtwegen wird durch die OIB-Richtlinie 4 und die Arbeitsstättenverordnung widersprüchlich geregelt. Der Sachverständigenbeirat für bautechnische Richtlinien entschied: Es gilt das kumulative Prinzip.
Widersprüche in den Bestimmungen
Grundlage für die Berechnung der Mindestbreite einer Tür im Verlauf von Fluchtwegen ist die höchstmöglich zu erwartende Anzahl an Personen, die auf selbige Tür angewiesen sind. Liegt diese Anzahl bei über 120 Personen, so ist die Mindestbreite der Tür laut Punkt 2.6.1 der OIB-Richtlinie 4 ausgehend von 120 cm für je angefangene 60 Personen um 60 cm zu erhöhen.
Im Gegensatz dazu schreibt § 18 Abs 2 der Arbeitsstättenverordnung kleinere Schritte ab der gleichen Personengrenze vor. Wieder ausgehend von einer Breite von 120 cm, ist diese ab einer Anzahl von 120 Personen für je weitere 10 Personen um 10 cm anzuheben.
Dieser Widerspruch ergibt eine mögliche Differenz für die Mindestbreite von Türen im Verlauf von Fluchtwegen von bis zu 0,6 m.
„Es gilt das kumulative Prinzip, wobei die strengere Regelung ist einzuhalten.“
Nach eingehender Diskussion des Sachverhaltes entschied der Sachverständigenbeirat für bautechnische Richtlinien (SVBBTLR 4), dass nach dem kumulativen Prinzip in jedem Fall die strengere Regelung einzuhalten ist. Für die Zukunft wird zur Berechnung der Mindestbreite von Türen im Verlauf von Fluchtwegen also verstärkt die OIB-Richtlinie 4 zur Anwendung kommen.