Dokument-ID: 087941

Vorschrift

Burgenländische Bauverordnung 2008 (Bgld. BauVO 2008)

Inhaltsverzeichnis

§ 10. Sanitäreinrichtungen

idF LGBl.Nr. 63/2008 | Datum des Inkrafttretens 01.07.2008

Bauwerke mit Aufenthaltsräumen müssen mit einer ausreichenden Anzahl von Sanitäreinrichtungen, wie zB Toiletten oder Wasserentnahmestellen, ausgestattet sein. Diese müssen im Hinblick auf die Größe und den Verwendungszweck des Bauwerks den Erfordernissen der Hygiene entsprechen. Sonstige Bauwerke müssen diese Anforderungen auch erfüllen, wenn sie zur Ansammlung einer größeren Anzahl von Personen bestimmt sind.