Dokument-ID: 807958

Vorschrift

Druckgerätegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 68. Strafbestimmungen

idF BGBl. I Nr. 161/2015 | Datum des Inkrafttretens 20.04.2016

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist dafür von der Marktüberwachungsbehörde mit einer Geldstrafe

  1. bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. druckführende Geräte nach Reparaturen oder Änderungen entgegen den Bestimmungen des § 51 wieder in Betrieb nimmt;
    2. beim Füllen von druckführenden Geräten den § 49 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 52 missachtet;
    3. Druckprüfungen nicht gemäß § 47 durchführt;
    4. als Hersteller der Forderung nach periodischer Bewertung und Überwachung seiner Qualitätssicherungsmaßnahmen gemäß § 5 samt den zugehörigen Verordnungen gemäß § 8 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt;
    5. als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten den Pflichten gemäß § 13 oder § 14 nicht nachkommt;
    6. Bestimmungen gemäß § 46 und die hierzu erlassenen Verordnungsbestimmungen gemäß § 52 über die Aufstellung von druckführenden Geräten nicht einhält;
  2. bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. druckführende Geräte auf dem Markt bereitstellt, die mit dem Mangel der formalen Nichtkonformität gemäß § 44 behaftet sind;
    2. druckführende Geräte entgegen den Bestimmungen des § 50 oder § 62 in Betrieb nimmt;
    3. als Eigentümer oder Betreiber von druckführende Geräten Auflagen der Behörde gemäß § 39 missachtet;
    4. als Eigentümer oder Betreiber von druckführenden Geräten deren wiederkehrende Untersuchung gemäß den §§ 53 bis 60 nicht oder nicht zeitgerecht veranlasst.