Dokument-ID: 142451

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

D. Landesfeuerwehrverband

§ 42.

idF LGBl. Nr. 16/1949 | Datum des Inkrafttretens 09.04.1949

(1) Die nach diesem Gesetze aufgestellten Orts- und Betriebsfeuerwehren werden im Landesfeuerwehrverband zusammengefasst.

(2) Dem Landesfeuerwehrverband gehören auch die im Lande tätigen Feuerversicherungsunternehmungen an.

(3) Der Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in Bregenz und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes mit Rechtspersönlichkeit. Seine Organe sind der Verbandsvorsitzende, die Verbandsleitung und der Verbandstag.

(4) Aufbau, Aufgaben und Dienstbetrieb des Landesfeuerwehrverbandes werden unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen durch die von der Landesregierung zu erlassende Satzung näher geregelt.