Dokument-ID: 142452

Vorschrift

Feuerpolizeiordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 43.

idF LGBl. Nr. 44/2013 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2014

(1) Der Landesfeuerwehrverband hat die Landesregierung in feuerpolizeilichen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, insbesonders bei der Verwendung der für feuerpolizeiliche Zwecke bestimmten öffentlichen Gelder.

(2) Darüber hinaus hat der Landesfeuerwehrverband die Aufgaben der Brandverhütung wirksam zu fördern, die einheitliche Ausgestaltung und Ausrüstung der Feuerwehr zu sichern, ihre Leistungsfähigkeit durch Schulung und Übung möglichst zu steigern und die zu diesem Zwecke allenfalls geschaffenen Einrichtungen zu verwalten sowie die allgemeinen Standesinteressen der Angehörigen der Feuerwehr zu wahren, die Kameradschaft unter ihnen zu fördern, verdiente Angehörige der Feuerwehr zu ehren und in Not Geratene zu unterstützen.

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. Nr. 44/2013 aufgehoben.)

(LGBl. Nr. 44/2013)