Dokument-ID: 056423

Vorschrift

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 13.

idF LGBl. Nr. 50/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

Auf Campingplätzen sind folgende Löscheinrichtungen und Löschmittel bereitzuhalten:

Je 1000 m² Campingfläche muß ein Handfeuerlöscher mit mindestens 6 kg Löschmittelinhalt bereitgestellt werden (bei Verwendung von Naßlöschern 10 l Löschmittelinhalt). Ab 1000 m² Größe muß für jeden Campingplatz eine gut erreichbare Wasserbezugsstelle in einer Entfernung von höchstens 100 m für mindestens 800 l/min. auf die Dauer von einer Stunde vorhanden sein. Für Betriebsgebäude gelten die Bestimmungen des § 11 sinngemäß. Die Brandalarmweiterleitung muß gesichert sein.