Dokument-ID: 056428

Vorschrift

Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung – Durchführung (Ktn) (K-GFPO-DVO)

Inhaltsverzeichnis

§ 17.

idF LGBl. Nr. 50/1989 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1990

Für die Warnung der Zivilbevölkerung werden folgende Sirenensignale festgesetzt:

1.

Warnung:
3 Minuten
Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von drei Minuten:
Herannahende Gefahr, Aufforderung zum Einschalten des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.

2.

Alarm:
1 Minute
Sirenensignal mit auf- und abschwellendem Heulton von mindestens einer Minute: unmittelbare Gefahr, Aufsuchen schutzbietender Räumlichkeiten, Abhören des Rundfunks zur Entgegennahme von Gefahrenmeldungen.

3.

Entwarnung:
1 Minute
Sirenensignal mit gleichbleibendem Dauerton von einer Minute: Ende der Gefahr.

4.

Sirenenprobe:
15 Sek.
Jeden Samstag um 12 Uhr, Dauerton von 15 Sekunden.