Dokument-ID: 203592

Vorschrift

Giftverordnung 2000 (GiftVO 2000)

Inhaltsverzeichnis

§ 4. Fachliche Qualifikation

idF BGBl. II Nr. 229/2016 | Datum des Inkrafttretens 19.08.2016

(1) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse (§ 41b Abs. 1 Z 1 ChemG 1996) sind jedenfalls nachgewiesen durch eine Urkunde über den erfolgreichen Abschluss eines der folgenden Diplom-, Master- oder Doktoratsstudien, eines Bachelorstudiums gemäß Z 1 lit. d oder e, oder einer der folgenden schulischen bzw. qualifiziert berufsspezifischen Ausbildungen:

  1. Studienrichtungen (Universitäten, Privatuniversitäten und Fachhochschulen):
    1. Medizin,
    2. Veterinärmedizin,
    3. Pharmazie,
    4. Chemie (einschließlich Lehramt),
    5. Technische Chemie (einschließlich Lehramt),
    6. Lebensmittel- und Biotechnologie,
    7. Biologie (einschließlich Lehramt);
  2. besondere universitäre Ausbildung auf dem Gebiet der Toxikologie oder eine vergleichbare Fachhochschulausbildung;
  3. Höhere Lehranstalt
    1. für Chemie,
    2. für Chemieingenieurwesen,
    3. Kolleg für Chemie,
    4. für Lebensmittel- und Biotechnologie;
  4. Diplomstudium zum Hauptschullehrer aus Physik/Chemie mit Ausbildung in Sachkunde (Umgang mit Giften) oder Studium für die Ausbildung als Lehrer im Fach Chemie in der Neuen Mittelschule;
  5. Fachschule für Chemie;
  6. Ausbildung im Lehrberuf
    1. Chemielabortechnik (alt: Chemielaborant),
    2. Chemieverfahrenstechnik (alt: Chemiewerker),
    3. Textilchemiker;
  7. Ausbildung im medizinisch-technischen Laboratoriumsdienst;
  8. Werkmeisterschule für Berufstätige für Technische Chemie und Umwelttechnik;
    1. Befähigungsnachweis oder Gewerbeberechtigung für
      • das gebundene Gewerbe der Chemischen Laboratorien,
      • das Gewerbe des Drogisten,
      • das Gewerbe des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften;
    2. Meisterprüfung für das Handwerk des Schädlingsbekämpfers.
  9. Ausbildung im Lehrberuf des Drogisten;
  10. Ausbildung im Lehrberuf des Schädlingsbekämpfers.

(2) Urkunden über in einem EU-Staat, einem EWR-Staat oder der Schweiz abgeschlossene Ausbildungen im Sinne der Abs. 1 und 8 müssen in deutscher Sprache, Zeugnisse und Diplome über in einem Drittstaat abgeschlossene Ausbildungen in deutscher Sprache und in beglaubigter Form vorgelegt werden.

(3) Die im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse können auch durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses gemäß § 41b Abs. 2 Z 2 ChemG 1996 nach Punkt 4.1 der Anlage 4 nachgewiesen werden.

(4) Im Hinblick auf einen sachgerechten und sicheren Umgang mit Chlor aus Druckbehältern (zB in Wasseraufbereitungsanlagen für Bäder) können die erforderlichen Kenntnisse auch durch eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines Kurses nachgewiesen werden, der die in Punkt 4.2 der Anlage 4 genannten Inhalte umfasst. Im Hinblick auf den sachgerechten und sicheren Umgang mit Biozidprodukten und Weinbehandlungsmitteln in der Land- und Forstwirtschaft, die Gifte gemäß § 35 ChemG 1996 sind, können die erforderlichen Kenntnisse auch durch einen gültigen Sachkundenachweis gemäß den Ausführungsgesetzen der Bundesländer zu § 13 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015, nachgewiesen werden. Im Hinblick auf die Verwendung von Begasungsmitteln, die Gifte gemäß § 35 ChemG 1996 sind (zB Phosphorwasserstoff) sind darüber hinaus die Bestimmungen der Begasungssicherheitsverordnung, BGBl. II Nr. 287/2005, in der jeweils geltenden Fassung, einzuhalten.

(5) Bestätigungen über vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 229/2016 erfolgreich abgeschlossene Kurse zum Erwerb der für den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse nach Anlage 4 in der Fassung vor der genannten Novelle gelten als Nachweise gemäß Abs. 3. Für vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 229/2016 begonnene Kurse gelten die Anforderungen gemäß Anlage 4 in der Fassung vor der genannten Novelle weiter. Eine Bestätigung über den erfolgreichen Besuch eines solchen Kurses gilt als Nachweis gemäß Abs. 3.

(6) Wer einen Kurs nach Punkt 4.1 oder 4.2 der Anlage 4 veranstaltet, hat dies unter Vorlage der Unterrichtsmaterialien, unter Angabe von Zeit und Ort des Kurses, sowie Namen, Adressen und fachlichen Qualifikationen der Vortragenden und der Prüfer dem Landeshauptmann bis spätestens sechs Wochen vor Beginn des Kurses anzuzeigen. Auf Antrag des Veranstalters hat der Landeshauptmann festzustellen, ob der Kurs den Erfordernissen nach Punkt 4.1 oder 4.2 der Anlage 4 entspricht.

(7) Der Veranstalter eines Kurses nach Punkt 4.1 oder 4.2 der Anlage 4hat den Absolventen im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Kurses eine Bestätigung darüber auszustellen und ein Register über die Absolventen des Kurses zu führen, das Name und Adresse jedes Absolventen enthält. Soweit es zur Überprüfung einer Bestätigung über den erfolgreichen Abschluss eines Kurses nach Punkt 4.1 oder 4.2 der Anlage 4 erforderlich ist, hat der Veranstalter den Überwachungsorganen (§ 58 ChemG 1996) Einsicht in das Register zu gewähren.

(8) Als fachlich entsprechende Berufsausbildungen für den Umgang mit bestimmten Giften im Sinne des § 41 Abs. 3 Z 6 ChemG 1996 gelten jedenfalls die in Punkt 4.3 der Anlage 4 angeführten Ausbildungen.

(9) Im Betrieb bzw. beim selbständigen berufsmäßigen Verwender ist dafür zu sorgen, dass Personen, die die für den sachgerechten und sicheren Umgang mit Giften erforderlichen Kenntnisse durch einen Kurs gemäß Abs. 3 oder 4 erworben haben, regelmäßig (längstens jedoch alle vier Jahre, beginnend mit 2019) auf dem aktuellen Wissensstand gehalten werden (zB durch Bestätigung der regelmäßigen Anwendung des Wissens, durch betriebsinterne Fortbildung oder durch Absolvierung einer Auffrischung nach Punkt 4.4 der Anlage 4). Die diesbezügliche Dokumentation ist auf Verlangen den Vollzugsorganen zur Verfügung zu stellen.

(BGBl. II Nr. 229/2016)