Dokument-ID: 034425

Vorschrift

Kälteanlagenverordnung

Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 3
Aufstellung von Kälteanlagen

§ 11. Aufstellungsorte für Kälteanlagen

idF BGBl. Nr. 234/1972 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1973

(1) Kälteanlagen sind so aufzustellen, daß die Dienstnehmer und die Nachbarschaft durch solche Anlagen nicht gefährdet und überdies die Nachbarschaft dadurch auch nicht belästigt wird. Insbesondere sind diese Anlagen so aufzustellen, daß auch beim Ausströmen von Kältemitteln Fluchtwege ungehindert benützbar sind. Die Aufstellungsräume müssen ausreichend zu beleuchten sein. Kältemaschinen sind so aufzustellen, daß sie sicher gewartet und, soweit es ihr Betrieb erfordert, gut beobachtet werden können. In oder bei Ausgängen oder Notausgängen dürfen Kälteanlagen oder Teile von solchen nicht aufgestellt werden; auf Verkehrswegen dürfen sie nur aufgestellt werden, wenn sie mit einem Kältemittel der Gruppe 1 oder 2 betrieben werden, im Gefahrenfalle ausreichende Fluchtwege zur Verfügung stehen, das Füllgewicht der Anlage 5 kg nicht übersteigt und die vorgeschriebene freie Mindestbreite der Verkehrswege erhalten bleibt.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten nicht für Kältemittelrohrleitungen.

(3) In Gebäuden oder abgeschlossenen Gebäudeteilen, in denen sich auch Wohnräume befinden, dürfen nur Kälteanlagen mit Kältemitteln der Gruppe 1 aufgestellt werden. Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, kann die zuständige Behörde zulassen, daß in solchen Gebäuden oder Gebäudeteilen auch Kälteanlagen aufgestellt werden, die mit nicht mehr als 50 kg Ammoniak oder Schwefeldioxid bzw. 10 kg Methylchlorid betrieben werden.

(4) Kälteanlagen, bei denen Kältemittel der Gruppe 2 oder der Gruppe 3 verwendet werden, dürfen in Kellerräumen nicht aufgestellt werden; dies gilt nicht bei Verwendung von Ammoniak oder Schwefeldioxid, sofern der Fußboden des Aufstellungsraumes nicht tiefer als 4,50 m unter der höchsten Stelle des angrenzenden Geländes liegt.

(5) Die Aufstellung von Kältemaschinen in besonderen Maschinenräumen ist nicht erforderlich bis zu einem Füllgewicht der Kälteanlagen von 150 kg bei Kältemitteln der Gruppe 1 und von 10 kg bei Ammoniak, Schwefeldioxid oder Methylchlorid, sofern der Aufstellungsraum, der auch ein Arbeitsraum sein kann, gut lüftbar ist und für den Gefahrenfall ausreichende Fluchtmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, kann die zuständige Behörde vorschreiben, daß bei Gebäuden oder abgeschlossenen Gebäudeteilen, in denen sich Wohnräume befinden, auch bei einem Füllgewicht von weniger als 10 kg Ammoniak, Schwefeldioxid oder Methylchlorid die Kältemaschinen in besonderen Maschinenräumen aufgestellt werden. Soweit Kälteanlagen, bei denen Ammoniak oder Schwefeldioxid verwendet wird, nach Abs. 4 in Kellerräumen aufgestellt werden dürfen, muß der Rauminhalt des Aufstellungsraumes in Kubikmetern mindestens das Sechsfache des Füllgewichtes der Anlage in Kilogramm betragen. Aufstellungsräume im Keller müssen gegen betriebsfremde Kellerräume dicht abgeschlossen sein.

(6) Kältemaschinen von Anlagen, bei denen die im Abs. 4 festgelegten Füllgewichte überschritten werden oder bei denen die sonstigen Erfordernisse nach Abs. 5 nicht erfüllt werden können, sind in besonderen Maschinenräumen aufzustellen. Diese Maschinenräume müssen gegen anschließende Räume dicht abgeschlossen sein; sie dürfen keine Öffnungen besitzen, die in benachbarte, dem ständigen Aufenthalt von Personen dienende Räume führen. Türen von besonderen Maschinenräumen müssen dicht schließen, selbst zufallen und nach außen zu öffnen sein. Diese Türen müssen ins Freie oder auf einen Fluchtweg führen, der einen ungehinderten Rückzug gestattet; nötigenfalls müssen zwei nach verschiedenen Richtungen führende Ausgänge aus dem besonderen Maschinenraum vorhanden sein. Die besonderen Maschinenräume sollen natürlich belichtet, jedenfalls aber müssen sie ausreichend beleuchtbar sein. Übersteigt das Füllgewicht an Kältemitteln der Gruppe 2, ausgenommen Ammoniak oder Schwefeldioxid, sowie der Gruppe 3 250 kg, so darf der besondere Maschinenraum nicht unter oder über Räumen liegen, die dem ständigen Aufenthalt von Personen dienen.

(7) Besondere Maschinenräume nach Abs. 6, die gemäß Abs. 4 im Kellergeschoß zulässig sind, müssen einen von betriebsfremden Kellerräumen getrennten Zugang haben; ist dieser Zugang als Fluchtweg im Gefahrenfalle nicht geeignet, muß überdies ein möglichst kurzer Fluchtweg aus dem besonderen Maschinenraum ins Freie vorhanden sein. Die in solchen Maschinenräumen aufgestellten Maschinen dürfen keine ständige Bedienung durch einen Wärter erfordern. Die zuständige Behörde kann, wenn es die besonderen Verhältnisse bedingen, die Anbringung von Geräten vorschreiben, die an geeigneter, außerhalb des Maschinenraumes gelegener Stelle anzeigen, ob Kältemittel ausströmt.

(8) Kältemittelsammler, Kondensatoren, Wärmeaustauscher bei indirekter Abkühlung und Ölabscheider von Kälteanlagen, deren Kältemaschinen gemäß Abs. 5 in einem besonderen Maschinenraum aufzustellen sind, müssen in diesem Maschinenraum, im Freien oder in einem besonderen Apparateraum aufgestellt werden. Solche Apparateräume müssen den Anforderungen der Abs. 6 und 7 entsprechen.

(9) Kälteanlagen, die für direkte Kühlung nicht verwendet werden dürfen, sind in besonderen Maschinen- und Apparateräumen aufzustellen. Kältemaschinen, die nicht in besonderen, versperrbaren Maschinenräumen aufgestellt oder sonst durch ihre Aufstellung dem Zugriff Unberufener nicht entzogen sind, müssen durch geeignete Vorkehrungen gegen Hantierungen durch Unberufene gesichert sein.

(10) Bei Aufstellung mehrerer Kälteanlagen oder Teilen von solchen mit verschiedenen Kältemitteln in einem Raum ist der Beurteilung jenes Kältemittels zugrunde zu legen, für das die strengsten Bestimmungen gelten.