Dokument-ID: 1121299

Vorschrift

Landes-Feuerwehrgesetz 2001 (LFG 2001)

Inhaltsverzeichnis

§ 24a. Zentrale Leitstelle und Notruf

idF LGBl. Nr. 83/2022 | Datum des Inkrafttretens 20.08.2022

(1) Als zentrale Landesleitstelle werden der Leitstelle Tirol gemeinnützige Gesellschaft mbH folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen:

  1. die Entgegennahme von Meldungen über Einsatzfälle sowie die Disponierung und Alarmierung der für den Einsatz erforderlichen Organisationseinheiten und Gerätschaften nach Maßgabe der vom Landes-Feuerwehrband erstellten Alarmpläne,
  2. die Entgegennahme von Meldungen automatischer Brandmeldeanlagen über Einsatzfälle sowie die Disponierung und Alarmierung der für diese Einsätze erforderlichen Organisationseinheiten und Gerätschaften,
  3. die Einsatzunterunterstützung der alarmierten Organisationseinheiten während des Einsatzes insbesondere durch Nachalarmierung von zusätzlich erforderlichen Einsatzkräften, Anforderung von anderen bzw. weiteren Einsatzeinheiten oder Anforderung von Einsatzgeräten,
  4. die Sicherstellung eines Not- und Rückfallbetriebes für die Erfüllung der Aufgaben nach lit. a, b und c bei den Bezirks-Feuerwehrverbänden,
  5. die Dokumentation der Meldungen über Einsatzfälle und der Disponierungen der Leitstelle sowie die Bereitstellung einer elektronischen Schnittstelle zur Übermittlung der Daten an den Landes-Feuerwehrverband.

(2) Der Landeshauptmann hat als Zuteilungsinhaber der öffentlichen Kurzrufnummer für Notdienste 122 für Feuerwehrzentralen das Recht der Nutzung der Kurzrufnummer 122 der Leitstelle Tirol gemeinnützige Gesellschaft mbH zur Erfüllung der im Abs. 1 genannten Aufgaben zuzuteilen.

(3) Die Leitstelle Tirol gemeinnützige Gesellschaft mbH hat für die Erbringung ihrer Leistungen nach Abs. 1 Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Die Vergütung ist durch Vertrag zu regeln. Die Landesregierung kann durch Verordnung Höchsttarife festlegen. Hierbei ist auf die Leistungsfähigkeit der zentralen Landesleitstelle Bedacht zu nehmen.

(LGBl. Nr. 83/2022)