Dokument-ID: 102264

Vorschrift

Leicht entzündliche, zündschlagfähige und schwer löschbare Stoffe – Niederösterreich

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Leicht entzündliche Stoffe

idF LGBl. 4400/11-0 | Datum des Inkrafttretens 26.02.1999

(1) Leicht entzündlich sind Stoffe, die aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften und der Form ihres Vorliegens durch kurzzeitiges Einwirken einer Zündquelle mit geringer Zündenergie (z.B.: Zündholzflamme, Funken, brennende Zigarette) entzündet werden können und nach deren Entfernen selbständig weiterbrennen.

Kurzzeitig sind maximal 10 Sekunden.

(2) Die Form des Vorliegens wird bestimmt durch das Verhältnis von Oberfläche zu Masse des Stoffes. Staub und Späne des Stoffes sind leichter entzündlich als seine festgefügten Stücke (Beispiel: Säge- und Hobelspäne sind leicht entzündlich, Harthölzer in bauüblichen Abmessungen sind schwer entzündlich).

(3) Leicht entzündliche Stoffe sind insbesondere:

  • loses Papier, loses Stroh, loses Heu, Holzwolle, Reisig, Seegras, lose Textilien,
  • Vollpappe (z.B.: Kartons), aus Holzteilen zusammengefügte Produkte (z.B.: Dämmplatten) und Holz, wenn diese Produkte eine geringere Dicke als 2 mm aufweisen,
  • Polystyrol-Hartschaum ohne Flammschutzausrüstung, durch welche die Entzündung erschwert oder die Brandausbreitung verzögert wird,
  • brennbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C (z.B.:Benzin, Alkohol, Azeton),
  • Flüssiggase (Propan, Butan und deren Gemische).