Dokument-ID: 784073

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

2. Abschnitt
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

§ 6. Allgemeine Pflichten

idF LGBl. Nr. 85/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

Jedermann ist verpflichtet, nach Möglichkeit alles zu tun, was das Entstehen eines Brandes oder einer Gefahr verhindert, und alles zu unterlassen, was deren Bekämpfung erschwert.