Dokument-ID: 784074

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

§ 7. Brandgefährliche Tätigkeiten

idF LGBl. Nr. 85/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

Jeder, der brandgefährliche Tätigkeiten verrichtet, hat geeignete Löschmittel bereitzustellen sowie darauf zu achten, dass keine weitere Brandgefahr entsteht. Erforderlichenfalls sind diese Tätigkeiten durch geeignete Personen überwachen zu lassen.