Dokument-ID: 784096

Vorschrift

NÖ Feuerwehrgesetz 2015 (NÖ FG 2015)

Inhaltsverzeichnis

5. Abschnitt
Vorkehrungen für die Brand- und Gefahrenbekämpfung

§ 22. Brandsicherheitswache

idF LGBl. Nr. 85/2015 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2016

Die Gemeinde hat für Veranstaltungen gemäß § 4 Abs. 1 NÖ Veranstaltungsgesetz, LGBl. 7070, die mit erhöhter Brandgefahr, insbesondere wegen brandgefährlicher Tätigkeiten, verbunden sind, dem Veranstalter die Beistellung einer Brandsicherheitswache durch die örtlich zuständige Feuerwehr mit Bescheid vorzuschreiben. Insbesondere sind die Aufgaben, die Stärke und die Ausrüstung der Brandsicherheitswache festzulegen.