Dokument-ID: 042114

Vorschrift

Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973

Inhaltsverzeichnis

IV. Maßnahmen nach Bränden

§ 20. Sicherungsmaßnahmen

idF LGBl. Nr. 118/1973 | Datum des Inkrafttretens 01.12.1973

(1) Nach einem Brand sind von der Feuerpolizeibehörde Vorkehrungen zu treffen, die gewährleisten, daß das Feuer nicht wieder auflebt und weiterer Schaden verhütet wird.

(2) Die sich hieraus ergebenden Kosten sind ebenfalls Kosten der Brandbekämpfung.