Dokument-ID: 101482

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Bestuhlung

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Außer in Logen oder bei Tischen müssen Sitzgelegenheiten (Stühle, Bänke usw) stets in Reihen aufgestellt oder unverrückbar befestigt sein. Die Sitzgelegenheiten einer Reihe müssen starr verbunden sein. Bei Aufstellung von mehr als 100 Sitzgelegenheiten innerhalb einer Veranstaltungsstätte müssen außerdem die Reihen entweder untereinander blockweise verbunden oder am Boden fixiert sein. Als Reihe gelten mehr als drei nebeneinander aufgestellte Sitzgelegenheiten. Sitzplätze sollen mindestens 50 cm breit sein. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben.

(2) An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 16, in steilansteigenden Platzreihen höchstens 12 Sitzplätze gereiht sein.

(3) In einer Loge dürfen nicht mehr als 20 Stühle lose aufgestellt werden; für jeden Platz muss eine Grundfläche von mindestens 0,65 m2 vorhanden sein. Logen mit mehr als 20 Sitzplätzen müssen eine feste Bestuhlung haben.