Dokument-ID: 101511

Vorschrift

Salzburger Veranstaltungsstätten-Verordnung

Inhaltsverzeichnis

§ 48. Feuerlösch-, Brandmeldeanlagen und Alarmeinrichtungen

idF LGBl. Nr. 10/2001 | Datum des Inkrafttretens 01.02.2001

(1) Auf der Bühne müssen mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden sein, die so anzubringen sind, dass diese im unmittelbaren Sicht- und Bedienungsbereich der Brandsicherheitswache liegen. Für die Bühne sind erweiterte Löschhilfen in Form von nassen Steigleitungen und Wandhydranten so anzubringen, dass im Brandfall der gesamte Bühnenbereich abgedeckt werden kann. Für Nebenbühnen und ähnliche Bereiche sind erforderlichenfalls weitere Löscheinrichtungen (Wandhydranten) vorzusehen. Die Steigleitungen sind bis in die Arbeitsgalerien zu führen und dort mit Wandhydranten auszustatten. An den obersten Hydranten sind Druckanzeigen anzubringen.

(2) Im Zuschauerhaus sind entsprechend den baulichen Gegebenheiten und der Fassungskapazität nasse Steigleitungen mit Wandhydranten so anzubringen, dass eine wirksame Brandbekämpfung sichergestellt ist. Der oberste Hydrant ist mit einer Druckanzeige auszustatten.

(3) Das Volltheater muss soweit notwendig, jedenfalls aber im Bereich der Bühne, durch eine Brandmeldeanlage überwacht werden, deren Alarm automatisch an eine Einsatzzentrale der Feuerwehr weitergegeben wird. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die die anwesenden Betriebsangehörigen, die Mitwirkenden und die Aufsichtsorgane alarmiert werden können. Für die Brandsicherheitswache sowie die Überwachungsorgane soll ein Dienstzimmer in Bühnennähe vorhanden sein.

(4) Es muss ein Löschwasseranschluss vorhanden sein, der aus dem öffentlichen Netz gespeist wird. Die Zuleitungen müssen entweder von einem Rohrstrang mit beidseitigem Zulauf oder von zwei voneinander unabhängigen Straßenrohrsträngen gespeist werden. Alternativ kann an Stelle der zweiten Zuleitung zur Hydrantenanlage die Wasserversorgung aus einem Löschwasserbehälter erfolgen.